FORTBILDUNG GEM. §53 ABS.1 FAHRLG

Die Fortbildungspflicht regelt der § 53 Abs. 1. Alle 4 Jahre ist eine ununterbrochene 3-tägige Fortbildung nachzuweisen oder 4 beliebige Fortbildungstage im selben Zeitraum. Fristbeginn ist grundsätzlich der 31.12. des Erteilungsjahres, Fristende ist dann der 31.12. des 4. Jahres. Seminarleiter sowie Ausbildungsfahrlehrer erhalten für ihre Fortbildungen in diesen Bereichen bis zu 2 Tagen Bonus auf die allgemeine Fortbildung innerhalb des Fristzeitraums. Der Bonus wird nur gewährt bei 4 Fortbildungstagen
nach § 53 Abs. 1 FahrlG.

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Seminare in Recklinghausen

Wir kommen Ihnen entgegen

Für unsere Kollegen im Ruhrgebiet und Münsterland bieten wir in Recklinghausen 1- und 3-Tages-Seminare § 53 Abs. 1 an. Diese finden im Seminarraum der Geschäftsstelle unseres Fahrlehrerverbandes Westfalen statt. Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Verbands-Geschäftsstelle persönlich kennenzulernen.

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