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Unser VERKEHRS-INSTITUT-Glossar, das alle wichtigen Abkürzungen erläutert:
VI-Glossar

Weitere Dokumente wie unsere Broschüre „Informationen zur Fahrlehrerausbildung“ finden Sie auch in unserem DOWNLOADBEREICH.


 

Motorradfahren mit dem Autoführerschein – die neue Klasse B196

Zum Jahresende 2019 ist die „vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten.
Somit ist es nun auch in Deutschland möglich, Leichtkrafträder der Fahrerlaubnisklasse A1 mit der Fahrerlaubnis der Klasse B mit Eintrag der Schlüsselzahl 196 in den Führerschein zu fahren.
Hierzu sind einige Punkte zu beachten.

Voraussetzungen:
– Sie sind mindestens 5 Jahre Inhaber der Führerscheinklasse B
– Sie sind mindestens 25 Jahre alt
– Sie besitzen eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fahrerschulung
– Sie besitzen ggf. eine Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang in Erster Hilfe (Abhängig vom jeweiligen   SVA)
– Ihr Motorrad darf maximal einen Hubraum von 125 ccm³ und eine Leistung von maximal 11 kW / 15 PS haben.
– Die Ausbildung ist nur in einer Fahrschule möglich, deren Inhaber im Besitz der Fahrschulerlaubnis der Klasse A ist (§ 1 FahrlG)
– Bei der Ausbildung muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht mit dem Teilnehmer zu kommunizieren

Um diese Erweiterung zu Ihrem Führerschein zu erwerben, müssen Sie an vier Theorie- und fünf Praxisstunden teilnehmen, in denen Sie die Eigenheiten und das Führen von Motorrädern lernen.

Theorieausbildung:
Der Umfang der theoretischen Ausbildung umfasst min. 4 Unterrichtseinheiten á 90 Minuten
des klassenspezifischen Zusatzstoffes der Klassen A, deren Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung entsprechen müssen.

Praxisausbildung:
Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen min. 5 Unterrichtseinheiten á 90 Minuten in den Sachgebieten der Anlage 3, Nr. 17.2 der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung (Übungen zur Fahrzeugbeherrschung / Grundfahraufgaben bei Direkteinstieg):

– Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit (5 x 3,5 m Abstand)
– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
– Ausweichen ohne Abbremsen
– Ausweichen nach Abbremsen
– Slalom (4 x 7 m Abstand)
– langer Slalom (4 x 9 m, 2 x 7 m Abstand)
– Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
– Stop and Go
– Kreisfahrt (4,5 m Halbmesser)

und der Anlage 4, Nr. 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsverordnungen (Besondere Ausbildungsfahrten auf Bundes- oder Landstraßen, Schulung auf Autobahnen).

Anmerkung: Der zeitliche Umfang dieser Schulung ist gesetzlich nicht vorgegeben, soll sich aber an den Fähigkeiten und dem Können des Teilnehmers orientieren. Es ist zu empfehlen, die Schulung umfänglich zu dokumentieren (Ausbildungsdiagrammkarte).

Ausbildungsfahrzeug

– Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen
– Motorleistung bis 11 kW
– Verhältnis von Leistungen zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg
– bbH min. 90 km/h
– mit Verbrennungsmotor Hubraum min. 120 cm³ (eine Unterschreitung von 5 cm³ ist zulässig)
– mit Elektromotor Verhältnis Leistung zu Leermasse min. 0,08 kW/kg
– Fahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung sind zulässig

Abschluss der Schulung

– Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen.
Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Muster der Nr. 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
Anmerkung:

Text zu Schlüsselzahl 196

Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt

Achtung!
Fahrerlaubnisse der Klasse B mit Eintragung der Schlüsselzahl 196 sind der Fahrerlaubnisklasse A1 nicht gleichgestellt.
Somit kann der Inhaber nicht durch eine Aufstiegsprüfung von Klasse A1 auf A2 aufsteigen!
Hier ist eine vollumfängliche Ausbildung, wie bei der Ersterteilung, bzw. Erweiterung einer Fahrerlaubnis einer anderen Klasse, durchzuführen.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Ausbildung Ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmer!

Ihr Volker Tochtrop
Verantwortlicher Leiter
VERKEHRS-INSTITUT DÜSSELDORF GmbH



Neues zur Automatikregelung:

Sehr geehrte Kollegen,

ich konnte eben mit Frau Bartelt-Lehrfeld über den gestrigen Termin bei der Europäischen Kommission (Driving Licence Commitee = EU-KOM + 27 Mitgliedstaaten) sprechen. Das Thema „Automatikregelung“ ist dort aus deutscher Sicht nicht zufriedenstellend behandelt worden. Die KOM hat lediglich vorgeschlagen, in Anhang 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie unter Punkt 5.1.3 die dort bereits für die LKW und Busse geltende Regelung um „BE“ zu ergänzen. Diese Regelung betrifft aber nur diejenigen, die bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind und löst damit das grundlegende Problem in keinster Weise.
Deutschland stand mit seinem Anliegen, den Automatikeintrag zu verändern, ziemlich alleine da. Die übrigen Mitgliedstaaten sahen keinen grundsätzlichen Änderungsbedarf bzw. bewerten den Vorschlag der Kommission positiv. Daher wird die Automatikregelung voraussichtlich leider nicht zeitnah im Sinne der Fahrlehrerschaft verändert.
Zumindest konnte verhindert werden, dass über den Vorschlag der Kommission abgestimmt wurde. Auf Druck des BMVI wird nun ein Vorschlag zur Änderung des Automatikeintrages von der Kommission erarbeitet, der zumindest einen Minimalkonsens zwischen allen Mitgliedstaaten enthalten soll und in einem schriftlichen Verfahren den Mitgliedstaaten zur Abstimmung zugeleitet wird. Dieses Verfahren soll bis zum Oktober 2019 abgeschlossen sein.

Mit freundlichen Grüßen

Dieter Quentin
Vorsitzender

Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V.
Alboinstraße 56
12103 Berlin


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